Gefahrenverhütungsschau
Das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) schreibt für besondere Gebäude die regelmäßige Durchführung von Gefahrenverhütungsschauen (GVS) vor. Diese sollen gemäß Gefahrenverhütungsschauverordnung (GVSV) mindestens alle fünf Jahre durchgeführt werden.
In Frankfurt am Main werden Gefahrenverhütungsschauen durch das Sachgebiet 37.E21 (Vorbeugender Brandschutz) der Branddirektion durchgeführt. Hierzu gliedert sich das Sachgebiet in vier Bereiche. Die Zuständigkeiten der einzelnen Sachbearbeiter/innen können Sie unter Ansprechpartner einsehen. Unsere Mitarbeiter führen die Gefahrenverhütungsschauen in den Liegenschaften ihrer Zuständigkeit eigenverantwortlich durch und verfolgen die Beseitigung eventuell vorhandener Mängel.
Häufige Fragen zur Gefahrenverhütungsschau
Die Gefahrenverhütungsschau (GVS) ist eine regelmäßige behördliche Begehung von Gebäuden, Betrieben und Einrichtungen gemäß § 15 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG).
Bei einer Gefahrenverhütungsschau werden u. a. die Benutzbarkeit der Rettungswege, die Löschgeräte, sowie die brandschutztechnischen Einrichtungen der Gebäude in Augenschein genommen und deren Funktionsfähigkeit überprüft.
Ziel der Gefahrenverhütungsschau ist es, brandschutztechnische Mängel und Gefahrenquellen zu erkennen, sowie Maßnahmen zu veranlassen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
- Schriftliche Ankündigung der GVS mind. 10 Arbeitstage vor der Begehung
- Durchführung der Begehung, meist mit einem anschließenden Gespräch
- Zusendung der schriftlichen Anhörung (Auflistung der Mängel mit Fristen für deren Beseitigung)
- 14 Tage Anhörungsphase – der Verantwortliche erhält die Möglichkeit, sich zu den Mängeln und zu den Fristen zu äußern
- nach Ablauf der Anhörungsphase erfolgt die Mängelbeseitigungsanordnung (eventuell mit angepassten Fristen)
- die Beseitigung der Mängel wird der Branddirektion schriftlich angezeigt
- Ende des Verfahrens
Ziel der Gefahrenverhütungsschau ist die vorbeugenden Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen oder andere Gefahren bringende Ereignisse in baulichen Anlagen und Einrichtungen, die aufgrund ihrer Art, Nutzung, Lage oder Zustandes in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Zahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind.
Die Festlegung, bei welchen Betrieben oder baulichen Anlagen die Gefahrenverhütungsschau durchzuführen ist, erfolgt entsprechend der Anlage 1 der GVSV. Gefahrenverhütungsschauen werden beispielsweise in Hochhäusern, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Industriebetrieben, Hotels und Schulen durchgeführt.
Es wird nicht zwischen Gebäuden in öffentlicher und privater Trägerschaft unterschieden. Entscheidend ist jedoch, dass bei öffentlichen Trägern kein Verwaltungsakt vollzogen wird. Die öffentliche Verwaltung kann im Innenverhältnis keine Verwaltungsakte vollziehen.
Bei festgestellten Mängel werden diese dem Betreiber der öffentlichen Trägerschaft per Mängelanzeige mitgeteilt und auf die Verantwortung gemäß § 3 (1) HBO verwiesen.
Nach § 2 der Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung- GVSV) wird in Frankfurt die Gefahrenverhütungsschau durch die Branddirektion, Abteilung Vorbeugung und Planung durchgeführt.
Bei Bedarf können entsprechend § 4 GVSV an der Gefahrenverhütungsschau in bestimmten baulichen Anlagen/Einrichtungen noch weitere Stellen (z.B. untere Bauaufsichtsbehörde) an der Begehung teilnehmen.
Um die Zielsetzung einer Gefahrenverhütungsschau (GVS) zu erreichen, sind gebäude- und nutzungsabhängig betriebliche Mängel zu erfassen, sowie bauliche, technische und organisatorische Brandschutzvorkehrungen zu überprüfen.
Prüfinhalte sind in Anlage 2 der GVSV festgelegt. Daher wird unter anderem geprüft:
- Zugänglichkeit des Objektes für die Feuerwehr
- Hausnummerierung, Zugänge, Durchfahrten, Flächen für die Feuerwehr
- Feuerwehrschlüsseldepot (FSD), Freischaltelement (FSE)
- Einrichtungen zur Löschwasserversorgung
- Beschilderung, Zugänglichkeit, Wartungsnachweise
- Rettungswege / Angriffswege für die Feuerwehr
- Ausführung, Kennzeichnung, Beleuchtung, Aufstellflächen für Leitern
- Nutzbarkeit und Funktionsfähigkeit von Türen mit elektrischer Verriegelung
- Feuerwehraufzüge
- Brand- und Brandbekämpfungsabschnitte, Rauchabschnitte
- Ausführung, augenscheinliche Mängel
- Unsachgemäße Lagerung von Brandlasten
- Löschwasserrückhaltung
- Brandbekämpfungsanlagen und –einrichtungen
- Feuerlöscher, Steigleitungen, Wandhydranten, Löschanlagen
- Wartungsnachweise
- Zugang zur Sprinklerzentrale
- Gefährdungen durch Löschgase
- Technische Brandschutzeinrichtungen
- Nachvollziehbarkeit der Steuerungsmatrix für den anlagentechnischen Brandschutz
- Rauchableitungsöffnungen und mechanische Entrauchungsanlagen
- Brandmeldeanlagen (Beschilderung, Stichprobe der Feuerwehr-Laufkarten)
- Kommunikation für die Feuerwehr
- BOS-Funkversorgung
- Sprechverbindung zwischen Sprinklerzentrale und Brandmeldezentrale
- Betriebliche Brandschutzmaßnahmen
- Brandschutzordnung, Brandschutzhelfer, Brandschutzbeauftragter
- Flucht- und Rettungswegpläne
- Feuerwehrpläne
Im Regelfall werden die betroffenen Betreiber/Eigentümer im Vorfeld durch eine schriftliche Ankündigung über eine anstehende Gefahrenverhütungsschau informiert. In begründeten Einzelfällen (z.B. Gefahr im Verzug) ist es auch möglich, dass die Branddirektion ohne Ankündigung eine Gefahrenverhütungsschau durchführt.
Ein Mangel bezeichnet in diesem Zusammenhang jeden Zustand, durch den die Entstehung eines Brandes oder die Ausbreitung von Feuer und Rauch begünstigt wird oder durch welchen im Falle eines Brandes oder einer sonstigen Schadenslage die Rettung von Menschen oder Tieren, der Schutz von Sachwerten oder wirksame Löscharbeiten beeinträchtigt werden könnte.
Vielfach handelt es sich bei diesen Mängeln um das Versperren von Flucht- und Rettungswegen, das Verkeilen von Brand- bzw. Rauchschutztüren, das Durchbrechen von Brandwänden oder eine unzulässige Lagerung brennbarer Materialien. Jeder dieser Mängel kann im Schadensfall schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen, egal ob er aus Unwissenheit oder aus Fahrlässigkeit resultiert.
Bei einer Gefahrenverhütungsschau festgestellte betriebliche und/oder organisatorische Mängel werden dem Verantwortlichen direkt im Anschluss an die Gefahrenverhütungsschau mündlich mitgeteilt. Wenn möglich, werden auch Vorschläge besprochen, wie die festgestellten Mängel beseitigt werden können.
Werden im Zuge der Gefahrenverhütungsschau Hinweise auf mutmaßliche Baumängel entdeckt, so werden diese ebenfalls in das Begehungsprotokoll aufgenommen und anschließend in einem separaten Schreiben an die zuständige Behörde übermittelt. Gleiches gilt für sonstige Mängel aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Stellen und Behörden.
Eine Anhörung enthält neben formalen Angaben wie Datum, Beginn und Ende der Begehung, Liegenschaftsadresse, Objektbezeichnung und Teilnehmer der Begehung auch die festgestellten Mängel, die abgestimmten Maßnahmen und die zugeordneten Fristen. Sie ermöglicht es dem Verantwortlichen, sich zu den Mängeln und insbesondere zu den Fristen zu äußern. Hierfür wird dem Verantwortlichen im Regelfall eine Frist von 14 Tagen gewährt. Die Anhörung erfolgt durch die Branddirektion Frankfurt am Main normalerweise schriftlich, kann aber gemäß § 28 VwVfG im Einzelfall auch mündlich erfolgen.
Mutmaßliche Baumängel oder Mängel aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Stellen und Behörden sind nicht Bestandteil der Anhörung der Branddirektion. Hier erfolgt lediglich der Hinweis, dass diese Mängel in einem separaten Schreiben an die jeweils zuständige Stelle oder Behörde übermittelt wurden.
Für die Branddirektion nachvollziehbare Änderungswünsche bezüglich einzelner Fristen aus der Anhörung können bei der Erstellung der Mängelbeseitigungsanordnung berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie: Erfolgen in der Phase der Anhörung keine Einwände zu den Fristen, so werden diese Fristen in die Mängelbeseitigungsanordnung übernommen und sind dann rechtlich bindend.
Vor der Anfertigung einer Mängelbeseitigungsanordnung muss dem Verantwortlichen des Gebäudes/der Einrichtungen die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern. Dies erfolgt in Form einer Anhörung gemäß § 28 VwVfG. Die Anhörung ist Teil des Verwaltungsverfahrens.
Bei einer Anhörung erhält der Verantwortliche die Möglichkeit, den eigenen Standpunkt zu einer Behördenentscheidung vorzubringen. Sie dient dazu, den Sachverhalt aufzuklären und eine korrekte Behördenentscheidung herbeizuführen, welche die Rechte des Angehörten wahrt.
Die Anhörung erfolgt durch die Branddirektion Frankfurt am Main im Regelfall schriftlich, kann im Einzelfall gemäß § 28 VwVfG aber auch mündlich erfolgen. Ohne die Durchführung einer Anhörung ist eine Mängelbeseitigungsanordnung rechtlich nicht bindend.
Der Verantwortliche hat nach der Beseitigung der Mängel eine formlose Mängelfreimeldung an die Branddirektion zu senden. Der Prozess der Gefahrenverhütungsschau ist damit abgeschlossen. Erfolgt diese Freimeldung nicht bis zum Ablauf der festgesetzten Frist, werden Zwangsmittel angedroht (z.B. ein Zwangsgeld). Wird auf diese Androhung nicht reagiert, kann es zur Zwangsmittelanwendung kommen.
Durch die Branddirektion kann eine Nachschau durchgeführt werden, um zu kontrollieren, ob die Mängel tatsächlich behoben wurden. Wird im Rahmen dieser Nachschau festgestellt, dass weiterhin Mängel bestehen, so kann durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde ein Nutzungsverbot für die bauliche Anlage erteilt werden.
Nach Ablauf der in der Mängelbeseitigungsanordnung angegebenen Fristen kann die Branddirektion eine Kontrolle (Nachschau) der einzelnen Mangelpunkte durchführen.
Ob eine Nachschau durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Branddirektion.
Gemäß § 3 (1) HBO ist der Eigentümer verpflichtet „Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden“. Das bedeutet, er ist verantwortlich für die Sicherheit und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Die Gefahrverhütungsschau ist eine augenscheinliche Begehung der Gebäude und Anlagen am Tag der Begehung. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben, entbindet aber den Betreiber/Eigentümer nicht von der grundsätzlichen Verantwortung für seine Anlagen/Gebäude.
Die Art der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau liegt im Ermessen der Branddirektion Frankfurt am Main.
Eine stichprobenhafte Begehung ist prinzipiell möglich.