Baugenehmigungsverfahren
Bauberatung
Sofern es sich bei dem betroffenen Objekt um einen Sonderbau gemäß § 2 Absatz 9 der Hessischen Bauordnung (HBO) handelt, beraten wir Sie in den entsprechenden Bau- und Planungsphasen.
Eine Beratung im Regelbau wird durch die Branddirektion Frankfurt am Main grundsätzlich nicht angeboten.
Wie weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei unserem Leistungsangebot um eine gutachterliche Tätigkeit handelt und nicht um eine Baudetailberatung im technischen Sinne.
Dies bedeutet, dass wir die von Ihnen bis zum Zeitpunkt der Beratung durchgeführte Planung auf Plausibilität und auf Kompatibilität zu den Belangen des vorbeugenden und des abwehrenden Brandschutzes hin prüfen. Darüber hinaus können Ideen und Vorschläge zu bislang ungelösten Problempunkten erarbeitet werden, z. B. zur Ausgestaltung der Flucht- und Rettungswege oder der Entrauchung.
Eine Beratung zur konkreten Ausführung technischer Details und Einzelkomponenten kann seitens der Branddirektion nicht erfolgen. Hierzu verweisen wir auf die jeweiligen gewerblichen Fachplaner (z. B. Fachplaner für Brandschutz, Technische Gebäudeausrüstung, Brandmeldeanlagen, etc).
Die Zuständigkeiten unserer Sachbearbeiter/innen können Sie unter Ansprechpartner einsehen.
Ein frühzeitig geführtes Beratungsgespräch trägt wesentlich zur Planungssicherheit bei. Sowohl Planer als auch Bauherren erhalten eine Aussage darüber, ob die Planung den Anforderungen aus brandschutztechnischer Sicht genügt – hier insbesondere des abwehrenden Brandschutzes.
Eine Aussage seitens der Branddirektion steht jedoch immer unter dem Vorbehalt der Entscheidung der Bauaufsicht . Aus diesem Grund sollen erste gemeinsame Beratungsgespräche frühzeitig bei der Bauaufsicht terminiert werden.
Ist die Planung aus brandschutztechnischer Sicht zunächst nicht genehmigungsfähig, so steht für eine Anpassung der Planung und die Erarbeitung von Sonderlösungen noch ausreichend Zeit zur Verfügung. Je weiter die Planung bereits fortgeschritten ist, desto komplizierter und spezieller können die eventuell erforderlichen brandschutztechnischen Sonderlösungen werden. Dies kann zu Verzögerungen und nicht zuletzt zu unnötigen Mehrkosten führen.
In diesen Beratungen werden oftmals technische Ausführungsdetails (z. B. Festlegung von Einspeisestellen für Feuerlöschanlagen) behandelt. Insgesamt orientieren sich unsere Sachbearbeiter bei der Durchführung von Beratungen und bei der Prüfung von Brandschutzkonzepten an den Vorgaben der vfdb-Richtlinie 01/01 "Brandschutzkonzept", dem Hessischen Bauvorlagenerlass und an der vfdb-Richtlinie 01/01-S1 „Beteiligung der Brandschutzdienststelle bei der Prüfung des Brandschutznachweises“. Beide Dokumente können Sie über die Homepage der VdS downloaden.
Gespräche finden im Regelfall in den Räumlichkeiten der Bauaufsicht statt und sind seitens der Branddirektion Frankfurt am Main kostenpflichtig.
Häufige Fragen zu Baugenehmigungsverfahren
- § 61 Abs. 1 Nr. 2 HBO in Verbindindung mit dem jeweiligen Einführungserlass einer Sonderbauvorschrift
- § 10 Abs. 5 BImSchG
Bei der Beteiligung der Branddirektion Frankfurt am Main im Baugenehmigungsverfahren handelt es sich vordergründig um eine Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes. Allerdings bezieht sich ein Großteil der hier abzustimmenden Maßnahmen auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes. Dies ist auf den ersten Blick nicht immer erkennbar – insbesondere da die Beteiligung der Feuerwehr rechtlich aus der Hessischen Bauordnung (HBO) resultiert und nicht etwa aus dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG).
§ 14 Abs. 1 HBO verlangt, dass „bauliche Anlagen und Einrichtungen (...) so anzuordnen (...) sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
Diese Rechtsnorm vereint zwar nicht den abwehrenden und den vorbeugenden Brandschutz im umfassenden Sinne, jedoch lässt allein die Benennung in einem Satz erkennen, dass keines der beiden Elemente ohne das Andere bestehen kann. Es verdeutlicht zudem, dass der vorbeugende Brandschutz die Grundlage einer wirksamen Gefahrenabwehr bildet.
Für den Großteil der genehmigungsbedürftigen Vorhaben regelt das materielle Recht der Bauordnung die Maßnahmen zur Vorbeugung. Aber gerade bei Gebäuden, denen aufgrund Ihrer besonderen Art oder Nutzung (Sonderbauten) ein anderes, individuelleres Gefahrenpotential innewohnt, reichen die brandschutztechnischen Anforderungen oft nicht aus. Daher „beteiligt oder hört die Bauaufsichtsbehörde zum Bauantrag diejenigen Stellen (...), ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.“ (§ 70 Abs. 1 Nr. 2 HBO). Üblicherweise wird in den Bekanntmachungen zu den Sonderbauvorschriften, welche auf Grundlage der HBO erlassen werden, in diesem Zusammenhang auf die zuständigen Brandschutzdienststellen verwiesen.
Des Weiteren verlangt § 10 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): „Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde holt die Stellungnahme der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.