Baugenehmigungsverfahren
In Frankfurt am Main werden brandschutztechnische Stellungnahmen im Baugenehmigungsverfahren und in den Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durch das Sachgebiet 37.E21 (Vorbeugender Brandschutz) der Branddirektion verfasst. Hierzu gliedert sich das Sachgebiet in vier Bereiche. Die Zuständigkeiten der einzelnen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter können Sie unter „Ansprechpersonen“ einsehen.
In allen vier Bereichen dieses Sachgebiets werden Beratungen und Prüfungen zu Liegenschaften durchgeführt, die gemäß § 2 Absatz 9 der Hessischen Bauordnung (HBO) als Sonderbau klassifiziert werden. Dieser Beratungs- und Prüfumfang umfasst beispielsweise die Ausgestaltung von Feuerwehrplänen, Brandschutzkonzepten und Brandschutzordnungen. Nähere Informationen finden Sie unter „Bauberatung“.
Bauberatung
Eine Beratung in Regelbau-Verfahren wird durch die Branddirektion Frankfurt am Main grundsätzlich nicht angeboten.
Sofern es sich bei dem betroffenen Objekt um einen Sonderbau gemäß § 2 Absatz 9 der Hessischen Bauordnung (HBO) handelt, ist eine Beratung durch die Branddirektion Frankfurt am Main unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei unserem Leistungsangebot um eine gutachterliche Tätigkeit handelt und nicht um eine Baudetailberatung im technischen Sinne.
Die Zuständigkeiten unserer Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter können Sie unter „Ansprechpersonen“ einsehen.
Beratungen der Branddirektion sind ausnahmslos kostenpflichtig und werden nur nach erfolgter Unterschrift der Kostenübernahmeerklärung durchgeführt.
Baugenehmigungsverfahren
Eine Beratung der Branddirektion Frankfurt ist dann angezeigt, wenn eine Fragestellung nicht ohne die besonderen Kenntnisse der Sachverständigen der Feuerwehr über die taktischen und strategischen Zusammenhänge und Besonderheiten zu klären ist.
Herausragende Bauvorhaben können auch bereits in frühen Leistungsphasen mit der Branddirektion vorbesprochen werden.
Die Beratungen zu Neu- und Umbauverfahren finden stets im Beisein der zuständigen Baugenehmigungsbehörde (in der Regel die Bauaufsicht Frankfurt) und ausschließlich zu den aufgeführten Beratungsinhalten statt.
Darüber hinaus kommen Beratungen infrage, wenn Unklarheit über den Umgang mit Anmerkungen der Branddirektion (sogenannte Z-Punkte) besteht, oder um die Umsetzung von mit der Branddirektion vorbesprochenen Lösungsansätzen zu evaluieren.
In allen anderen Fällen verweisen wir auf die jeweiligen gewerblichen Fachplanerinnen und Fachplaner (z. B. Fachplanerinnen und Fachplaner für Brandschutz, technische Gebäudeausrüstung, Brandmeldeanlagen etc.).
Häufige Fragen zu Baugenehmigungsverfahren
- § 61 Abs. 1 Nr. 2 HBO in Verbindung mit dem jeweiligen Einführungserlass einer Sonderbauvorschrift
- § 10 Abs. 5 BImSchG
Bei der Beteiligung der Branddirektion Frankfurt am Main im Baugenehmigungsverfahren handelt es sich vordergründig um eine Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes. Allerdings bezieht sich ein Großteil der hier abzustimmenden Maßnahmen auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes. Dies ist auf den ersten Blick nicht immer erkennbar – insbesondere da die Beteiligung der Feuerwehr rechtlich aus der Hessischen Bauordnung (HBO) resultiert und nicht etwa aus dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG).
§ 14 Abs. 1 HBO verlangt, dass „bauliche Anlagen und Einrichtungen (...) so anzuordnen (...) sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“.
Diese Rechtsnorm vereint zwar nicht den abwehrenden und den vorbeugenden Brandschutz im umfassenden Sinne, jedoch lässt allein die Benennung in einem Satz erkennen, dass keines der beiden Elemente ohne das andere bestehen kann. Es verdeutlicht zudem, dass der vorbeugende Brandschutz die Grundlage einer wirksamen Gefahrenabwehr bildet.
Für den Großteil der genehmigungsbedürftigen Vorhaben regelt das materielle Recht der Bauordnung die Maßnahmen zur Vorbeugung. Aber gerade bei Gebäuden, denen aufgrund ihrer besonderen Art oder Nutzung (Sonderbauten) ein anderes, individuelleres Gefahrenpotenzial innewohnt, reichen die brandschutztechnischen Anforderungen oft nicht aus. Daher „beteiligt oder hört die Bauaufsichtsbehörde zum Bauantrag diejenigen Stellen (...), ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.“ (§ 70 Abs. 1 Nr. 2 HBO). Üblicherweise wird in den Bekanntmachungen zu den Sonderbauvorschriften, die auf Grundlage der HBO erlassen werden, in diesem Zusammenhang auf die zuständigen Brandschutzdienststellen verwiesen.
Des Weiteren verlangt § 10 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG): „Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde holt die Stellungnahme der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird."