Fachplaner


Einsatzmöglichkeiten von Hubrettungsfahrzeugen

Unter dem Gesichtspunkt der Einsatzmöglichkeiten von Hubrettungsfahrzeugen nach § 19 HPPVO (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung) und § 6 NBVO (Nachweisberechtigtenverordnung) soll betrachtet werden, ob bei den zu errichtenden baulichen Anlagen eine gesicherte Rettung von Menschenleben mit Hubrettungsfahrzeugen der Feuerwehr in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten gewährleistet wird.

Insbesondere wird untersucht, ob das Aufstellen und die Inbetriebnahme von Hubrettungsfahrzeugen möglich sind. 

Ausschlaggebend sind dabei folgende Punkte:
  • Ist das entsprechend dem Brandschutznachweis erforderliche Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr verfügbar?
  • Kann das Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr zum Einsatz gebracht werden?
Zur Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten eines Hubrettungsfahrzeuges wird ein zweigeteiltes Verfahren angewandt.

Grundsätzlich sind gemäß Bauvorlagenerlass, Punkt 4.2, Planunterlagen im Maßstab 1:100 zu fertigen. In diese Pläne mit Darstellung der verfügbaren Flächen (Freiflächenplan) sind alle Hindernisse einzuarbeiten. Zusätzlich ist die anzuleiternde Stelle im Schnitt, sowie die Ansicht im Maßstab 1:100 darzustellen. In allen drei Plänen sind sämtliche Hindernisse darzustellen, die sich im Bereich der Aufstellfläche und im Bewegungsraum des Hubauslegers befinden. Die Pläne sind der Branddirektion Frankfurt am Main ausschließlich in Papierform auf dem Postweg zu übermitteln.

Die Beurteilung anhand standardisierter Aufstellpositionen kann ausschließlich durch einen Nachweisberechtigten oder Prüfsachverständigen erfolgen. Hierzu stellt die Branddirektion Frankfurt am Main die erforderlichen Rahmenbedingungen und Schablonen im Downloadbereich bereit.

Sofern die Bedingungen gemäß dem Ergänzungsblatt zur Anfrage zu Einsatzmöglichkeiten von Hubrettungsfahrzeugen erfüllt und die Unterlagen vollständig eingereicht wurden, erfolgt lediglich eine Überprüfung auf Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und die Branddirektion Frankfurt am Main fertigt eine positive Stellungnahme.

Können die vorgegebenen Rahmenbedingungen dieses "vereinfachten Verfahrens" anhand standardisierter Aufstellpositionen nicht erfüllt werden bzw.  können die Schablonen keine Anwendung finden, besteht seitens der Nachweisberechtigten bzw. Prüfsachverständigen die Möglichkeit, die Prüfung in einer gutachterlichen Beurteilung im Einzelfall durch die Branddirektion durchführen zu lassen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Zeitaufwand.

Für die Anfrage zu den Einsatzmöglichkeiten von Hubrettungsfahrzeugen ist das Antragsformular mit Ergänzungsblatt zu nutzen, das im Folgenden downgeloadet werden kann.

Je nach Situation vor Ort sind der Anfrage zwingend folgende Unterlagen beizufügen:
  • Anfrageformular und Ergänzungsblatt
  • Darstellung der anleiterbaren Stellen inkl. Höhenangaben mit Ansicht(en) der Gebäudeseite(n), auf denen der 2. Rettungsweg über Hubrettungsfahrzeuge erfolgen soll (Ansicht im Maßstab 1:100)
  • Schnitte mit Höhenangaben sowie Darstellung der anzuleiternden Stellen und Aufstellflächen (Schnitt im Maßstab 1:100)
  • Darstellung der Freiflächen sowie aktuelle Darstellung des öffentlichen Straßenraums inkl. ggf. vorhandener Hindernisse und der nutzbaren Aufstellflächen (mit Bemaßung) (Freiflächenplan im Maßstab 1:100)
  • Darstellung der Freiflächen, insbesondere der Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück mit Aussage über die Befahrbarkeit (Traglast) (Freiflächenplan im Maßstab 1:100)
  • Darstellung der Anbindung des Grundstücks an die öffentliche Verkehrsfläche (auch aktuelles Foto möglich)
  • aktuelle Lichtbilder als Ansicht sowie ein Blick in beide Verkehrsrichtungen
  • Kostenübernahmeerklärung
  • Anerkennungsbescheid über die fachliche Qualifikation gem. § 6 NBVO bzw. § 19 HPPVO
  • Bei dem Vorhandensein einer Oberleitungsanlage der VGF ist zusätzlich zwingend die Bestätigung der VGF über die in den Plänen dargestellte Oberleitungshöhe einzureichen.

Diese Unterlagen können ggf. durch aktuelle Bilder ergänzt werden.

Wir weisen eindringlich daraufhin, die Thematik der Anleiterbarkeit – insbesondere im öffentlichen Straßenraum – im Verlauf der Planung nicht zu unterschätzen oder bis zuletzt aufzuschieben. Eine frühzeitig abgestimmte Planung des 2. Rettungswegs ist zwingend erforderlich, um Bau und Inbetriebnahme des betroffenen Objekts nicht unnötig zu verzögern.

Der Brandschutznachweis ist zur Stellungnahme nicht erforderlich!
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Häufige Fragen

Die Stellungnahme umfasst folgende Punkte:

  • Ist das entsprechend dem Brandschutznachweis erforderliche Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr verfügbar?
  • Kann das Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr zum Einsatz gebracht werden?