Fachplaner


Brandschutzordnung

Gemäß § 22 GUV-R A1 „Grundsätze der Prävention“ hat ein Unternehmer Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind. Zu diesen Notfallmaßnahmen zählt u. a. die Aufstellung einer Brandschutzordnung.

In einer Brandschutzordnung werden Regelungen für das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebs im Brandfall beschrieben. Einzelnen Mitarbeitenden werden spezielle Aufgaben verbindlich übertragen. Des Weiteren enthält die Brandschutzordnung Anweisungen zur Brandverhütung und dient somit dem Schutz der Gesundheit und des Menschenlebens.

Form und Ausführung einer Brandschutzordnung ist in der DIN 14096 genormt. Eine Brandschutzordnung besteht demnach aus bis zu drei Teilen.

Teil A besteht aus einem einseitigen Aushang und richtet sich an alle Nutzenden einer baulichen Anlage.

Teil B ist umfangreicher und richtet sich an Personen, die sich nicht nur vorübergehend in einer baulichen Anlage aufhalten (z. B. Beschäftigte), jedoch keine speziellen Brandschutzaufgaben wahrnehmen.

Teil C richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen worden sind (z. B. Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer, Brandschutzbeauftragte).

Gemäß DIN 14096 ist die Brandschutzordnung mindestens alle 2 Jahre durch eine fachkundige Person zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Je nach Art, Nutzung und Größe der baulichen Anlage darf im Ausnahmefall und im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle bei der Erstellung der Brandschutzordnung auf Teil B und auf Teil C verzichtet werden (DIN 14096 Abschnitt 5.2).