Fachplaner


Feuerwehrschließung

In Frankfurt am Main wird der gewaltfreie Zugang zu Grundstücken und Brandmeldeanlagen über eine zentrale Schließung geregelt. Das bedeutet, dass Einsatzkräfte der Feuerwehr mit eigenen Schlüsseln ein Grundstück oder Gebäude betreten können, wenn dieses mit den entsprechenden Schließzylindern ausgestattet worden ist. Je nach Sensibilität des betroffenen Bereichs/Objekts existieren Schließungen mit unterschiedlichem Sicherheitsniveau. Nur sehr wenige Personen verfügen über die entsprechenden Schlüssel.

1) Für bauordnungsrechtlich notwendige Brandmeldeanlagen
Für die Einsatzkräfte der Feuerwehr sind Zufahrt und gewaltfreier Zugang zu Brandmeldeanlagen mit durch selbsttätige Löschanlagen geschützten Bereichen im Alarmfall jederzeit sicherzustellen. Dies wird in der Baugenehmigung/im Brandschutzkonzept in Verbindung mit den Technischen Anschaltbedingungen für Brandmeldeanlagen geregelt.

2) Für bauordnungsrechtlich notwendige Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen auf Privatgrundstücken

Für die Einsatzkräfte der Feuerwehr sind Zufahrt und gewaltfreier Zugang zu den Feuerwehraufstellflächen im Alarmfall jederzeit sicherzustellen. Dies wird in der Baugenehmigung/im Brandschutzkonzept geregelt. Daher sind Sperrpfosten, Sperrbalken, Schranken etc. im Bereich von Feuerwehrzufahrten mit Verschlüssen zu versehen, die mit dem Dreikant des Überflurhydrantenschlüssels nach DIN 3223 oder durch eine Feuerwehrschließung von der Feuerwehr geöffnet werden können.

Kontakt
Hotline für Feuerwehrschließung /-siegelung: 069 / 212 72 22 18
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Siegelung von Feuerwehrzufahrten

Feuerwehrzufahrten dienen der Feuerwehr, um im Gefahrenfall schnelle Hilfe leisten zu können. Sie werden vornehmlich für die Sicherstellung des zweiten Rettungswegs genutzt oder um eine schnelle und wirkungsvolle Brandbekämpfung sicherzustellen.

Die Notwendigkeit einer Feuerwehrzufahrt auf Grundstücken ergibt sich aus dem Baurecht. Die Festlegung der Notwendigkeit geschieht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.

Während die Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück im Verantwortungsbereich des Eigentümers liegen, wird ein Park- und Halteverbot im Zufahrtsbereich der Feuerwehrzufahrt, also im öffentlichen Verkehrsraum, durch die Ordnungsbehörden durchgesetzt. Hierfür ist es notwendig, dass die Feuerwehrzufahrt mit einem Schild nach DIN 4066 mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ und zusätzlich mit einer amtlichen Siegelung gekennzeichnet wird.

Weitere Informationen zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt „Merkblatt Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten und Flächen für die Feuerwehr

Die amtliche Siegelung ist bei der Branddirektion per Mail über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zu beantragen. Hierfür sind folgende Dokumente einzureichen:

  • Vollständig ausgefüllter und von allen Stellen unterschriebener Antrag auf Siegelung
  • Aktuelles Foto der Zufahrt mit dem angebrachten Schild

Sofern die Antragsunterlagen vollständig sind, werden Sie per E-Mail über die bevorstehende Siegelung benachrichtigt. Zu diesem Termin müssen Sie nicht anwesend sein. Nach Eingang der Bestätigung wird die Siegelung innerhalb der nächsten zwei Wochen durchgeführt. Wir behalten uns vor stichprobenartig die Flächen für die Feuerwehr im Vorfeld der Siegelung zu begehen.